9. Juli 2014

Bitcoins im Steu­er­recht

Bitcoins gewinnen als Inter­net­wäh­rung immer mehr an Bedeu­tung. Seit 2009 gibt es Bitcoins, größere Aufmerk­sam­keit gewannen sie durch die Insol­venz größerer Bitcoins-Börsen. Dieser Artikel setzt sich mit der Bedeu­tung von Bitcoins im Steu­er­recht ausein­ander.

Was sind Bitcoins? Bitcoin ist eine kryp­to­gra­fi­sche Währung, die dezen­tra­li­siert mittels eines Peer-to-Peer-Netz­werks im Internet erzeugt sowie auf Basis von digi­talen Signa­turen verschlüs­selt wird. Verein­facht gesagt, sind Bitcoins digi­tale Münzen, die über das Internet versendet werden können. Bitcoins basieren auf der Idee einer nicht staat­li­chen Ersatz­wäh­rung mit begrenzter Geld­menge.

Der Besitz von Geld­ein­heiten kann durch einen kryp­to­gra­fi­schen Schlüssel nach­ge­wiesen werden. Jede Trans­ak­tion von Geld­ein­heiten wird in einer öffent­li­chen, vom gesamten Netz­werk unter­stützten Daten­bank aufge­zeichnet und mit digi­talen Signa­turen versehen. Dadurch soll gewähr­leistet werden, dass Geld­be­träge fälschungs­si­cher sind.

Wie werden Bitcoins ange­wendet? Bitcoins werden getauscht, gespei­chert oder als Zahl­mittel verwendet. Bitcoins können auf Markt­plätzen wie bitcoin.de in z. B. Euro oder umge­kehrt getauscht werden. Nach einer Bank­über­wei­sung kann der Nutzer gegen Euro gegen Bitcoins tauschen. Zudem können sie in einer Art Brief­ta­sche auf dem eigenen Computer, dem Smart­phone oder online gespei­chert werden. Als viertes Spei­cher­me­dium dient der Ausdruck des soge­nannten Private Keys. Der dritte Anwen­dungs­fall ist der Einsatz als Zahl­mittel. So kann bei der Open-Source-Soft­ware Word­Press mit Bitcoins bezahlt werden. Auch Wiki­leaks oder der BUND Berlin akzep­tieren Spenden in Form von Bitcoins.

Der Vorteil der Bitcoins ist der anonyme und sichere Einsatz als Zahlungs­mittel. Dabei fallen vergleichs­weise geringe Trans­ak­ti­ons­kosten an.

Wie entstehen Bitcoins? Die Schöp­fung neuer Bitcoins erfolgt über ein mathe­ma­ti­sches Verfahren inner­halb eines Compu­ter­netz­werks. Die Programme lösen dazu aufwen­dige kryp­to­gra­fi­sche Aufgaben (Mining). Durch den Start einer Soft­ware, den Bitcoin-Miner, werden Bitcoins gene­riert. Dabei werden Bitcoins über kompli­zierte Formeln mit starker Verschlüs­se­lung berechnet. Der Aufwand zur Erzeu­gung eines Blocks an Bitcoins wird zuneh­mend größer, sodass die Erstel­lung einge­schränkt und die Menge an Bitcoins vorher­sehbar ist.

Für wenige Bitcoins braucht ein normaler Computer mehrere Monate. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für den Strom­be­darf für einen privaten Anwender bereits den Wert der erzeugten Bitcoins über­steigen. Deshalb schließen sich im Netz mehrere Computer zusammen, um mehr Bitcoins in kürzerer Zeit zu erzeugen.

Staat­liche Einord­nung Die Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) hat Bitcoins als Finanz­in­stru­mente in der Form von Rech­nungs­ein­heiten quali­fi­ziert. Dies sind Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind und nicht auf gesetz­liche Zahlungs­mittel lauten. Dies sind beispiels­weise Sonder­zie­hungs­rechte des Inter­na­tio­nalen Währungs­fonds (IWF) – eine Art Kunst­wäh­rung, die sich aus einem Korb verschie­dener Währungen zusam­men­setzt.

Auch das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen sieht Bitcoins weder als E-Geld wie Zentral­bank­geld oder Buch­geld der Geschäfts­banken noch als gesetz­li­ches Zahlungs­mittel.

Steu­er­liche Einord­nung Die Kurs­schwan­kungen für einen Bitcoin sind extrem. 1 Bitcoin hatte Stand Anfang März 2014 etwa einen Wert von 450 bis 500 Euro. Ein Jahr zuvor lag der Wert bei zirka 70 Euro, im November 2013 bei 700 Euro.

Anleger erwerben Bitcoins daher nicht nur zur späteren Verwen­dung als Zahlungs­mittel, sondern auch zur Kapi­tal­an­lage. Das hat steu­er­liche Folgen.

Private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte bei Wert­zu­wächsen Eindeutig geklärt ist mitt­ler­weile, wie Wert­zu­wächse besteuert werden. Als Anschaf­fung gilt der entgelt­liche Erwerb der Bitcoins von einem Dritten. Sie liegt dann vor, wenn Bitcoins mit Euro oder durch den Verkauf von Kapi­tal­an­lagen (oder anderer Gegen­stände) erworben werden.

Der Rück­tausch von Bitcoins in Euro inner­halb eines Jahres nach der Anschaf­fung gilt als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft. Die Bitcoins gelten als „Wirt­schaftsgut“. Als Veräu­ße­rung ist nicht nur der Tausch in Euro, sondern auch die Bezah­lung einer Ware oder Dienst­leis­tung zu sehen.

Anleger müssen ihre reali­sierten Kurs­ge­winne inner­halb der Jahres­frist somit mit ihrem persön­li­chen Einkom­men­steu­er­satz versteuern. Dabei bleibt ein Gewinn von bis zu 600 Euro im Kalen­der­jahr steu­er­frei. Hierbei handelt es sich um eine Frei­grenze, nicht um einen Frei­be­trag. Über­steigen die Gewinne den Betrag von 600 Euro auch nur gering­fügig, muss der komplette Gewinn versteuert werden. Speku­la­ti­ons­ge­schäfte, bei denen zwischen Kauf und Verkauf der Bitcoins mehr als ein Jahr liegen, bleiben hingegen komplett steu­er­frei. Auch Abgel­tung­s­teuer wird von Bitcoin-Gewinnen nicht einbe­halten.

Verluste können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften verrechnet werden. Hierzu zählen Gewinne aus anderen Bitcoin- oder Immo­bi­li­en­ver­käufen. Eine Verrech­nung mit anderen Einkunfts­arten ist jedoch nicht möglich. Verluste sind aller­dings nicht verloren, nur weil im glei­chen Jahr keine Gewinne erzielt wurden. Noch nicht verrech­nete Verluste werden in die Zukunft vorge­tragen.

Nicht geklärt ist die Frage, wie der Veräu­ße­rungs­ge­winn bei nach­ein­ander ange­schafften und im selben Depot gehal­tenen und anschlie­ßend sukzes­sive wieder veräu­ßerten Bitcoins zu ermit­teln ist. In ähnli­chen Fällen wird in der Regel die Fifo-Methode (First in, first out) verwendet, nach der die zuerst ange­schafften Bitcoins als zuerst veräu­ßert gelten.
Unge­klärt ist auch die Frage, ob die Verbrauchs­folge auf Ebene des einzelnen elek­tro­ni­schen Porte­mon­naies („wallet“) oder über­grei­fend anzu­wenden ist. Hat ein Anleger mehrere Depots, wird die Fifo-Methode bei normalen Wert­pa­pieren nämlich in jedem Depot einzeln ange­wendet.

Einkünfte aus Bitcoin-Mining Beim Mining findet eine Anschaf­fung der Bitcoins nicht statt. Daher handelt es sich nicht um private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Mining steu­er­frei ist. Durch die Erzeu­gung von Bitcoins können gewerb­liche Einkünfte erzielt werden. Der steu­er­pflich­tige Gewinn ist durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich oder Einnah­men­über­schuss­rech­nung zu ermit­teln.

Mining im privaten Rahmen kann als gele­gent­liche Tätig­keit gelten. Die Einnahmen sind dann als Einkünfte aus sons­tigen Leis­tungen zu bewerten. Einkünfte bis zu 256 Euro im Kalen­der­jahr sind sie steu­er­frei. Darüber hinaus greift der persön­liche Einkom­men­steu­er­satz. Als Grund­lage ist der Preis, an dem die Bitcoins erzeugt wurden, anzu­setzen. Die für das Mining notwen­digen Aufwen­dungen wie Strom­kosten oder Kosten für die Hard­ware sind Betriebs­aus­gaben bzw. Werbungs­kosten.

Das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen hat klar­ge­stellt, dass die Zahlung mit Coins nicht umsatz­steu­er­pflichtig ist. Hiervon unab­hängig ist die Umsatz­steuer für den Kauf der mit Bitcoins gezahlten Waren oder Leis­tungen zu bewerten. Dieser Umsatz ist nach den allge­meinen Rege­lungen steu­er­frei oder steu­er­pflichtig.

Weitere recht­liche Risiken Wie bereits beschrieben, werden Bitcoins als Rechen­ein­heiten behan­delt. Folg­lich kann der Handel mit Bitcoins auf gewerb­li­cher Ebene – nicht das Mining oder der Einsatz als Zahlungs­mittel – als Bank­ge­schäft oder Finanz­dienst­leis­tung klas­si­fi­ziert werden, wofür eine Erlaubnis von der BaFin erfor­der­lich ist. Das Handeln ohne eine solche Erlaubnis ist eine Straftat.

Auch Risiken im Zusam­men­hang mit dem Geld­wä­sche­ge­setz sind wegen der Anony­mität erkennbar.