25. Januar 2012

Die Besteue­rung des Verkaufs eines Einzel­un­ter­neh­mens

Die Zeit schreitet schneller voran als manchem lieb ist. So kommt irgend­wann der Zeit­punkt, an dem man in Erwä­gung zieht, das eigene Unter­nehmen zu verkaufen, da man in den wohl­ver­dienten Ruhe­stand gehen möchte. Leider greift auch hier der Staat zu und möchte vor allem die bisher noch nicht besteu­erten stillen Reserven des Unter­neh­mens aufde­cken und entspre­chend der Steuer unter­werfen.

Betriebs­ver­äu­ße­rung oder Betriebs­auf­gabe. Die Ermitt­lung der Besteue­rungs­höhe des Betriebs­ver­kaufs hängt davon ab, ob der Vorgang als Betriebs­ver­äu­ße­rung oder als Betriebs­auf­gabe einzu­stufen ist. Bei einer Betriebs­ver­äu­ße­rung müssen z.B. alle wesent­li­chen Betriebs­grund­lagen gegen Entgelt auf einen Erwerber über­gehen. Wesent­liche Betriebs­grund­lagen können etwa das Fabri­ka­ti­ons­ge­bäude mit Grund­stück sein. Werden die wesent­li­chen Betriebs­grund­lagen dagegen an mehrere verschie­dene Erwerber veräu­ßert und/oder ins Privat­ver­mögen über­führt, kann eine Betriebs­auf­gabe vorliegen.

Ermitt­lung des Veräu­ße­rungs- oder Aufga­be­ge­winns. Bei einer Veräu­ße­rung des Betriebs im Ganzen ermit­telt sich der Gewinn hieraus als Über­schuss des Veräu­ße­rungs­preises über die Veräu­ße­rungs­kosten und den (Buch-)Wert des Betriebs­ver­mö­gens im Zeit­punkt der Veräu­ße­rung. Bei einer Betriebs­auf­gabe bestimmt sich der Gewinn aus den verkauften und in das Privat­ver­mögen über­führten Wirt­schafts­gü­tern. Bei den verkauften Vermö­gens­ge­gen­ständen errechnet sich der Gewinn eben­falls als Diffe­renz zwischen Veräu­ße­rungs­preis und Veräu­ße­rungs­kosten sowie des Buch­werts. Werden andere Wirt­schafts­güter nicht verkauft, sondern in das Privat­ver­mögen über­führt, so bildet der Über­hang des gemeinen Wertes im Zeit­punkt der Unter­neh­mens­auf­gabe über den Buch­wert und die ggf. anfal­lenden Über­füh­rungs­kosten den Betriebs­auf­ga­be­ge­winn. Sinn dieser Ermitt­lung ist jeweils, die im Laufe der Betriebs­jahre gebil­de­teten stillen Reserven nun bei Unter­ne­he­men­sende aufzu­de­cken und zu besteuern. Stille Reserven entstehen immer dann, wenn der Buch­wert hinter dem tatsäch­li­chen Wert des Betriebs­ver­mö­gens zurück­bleibt; beispiels­weise durch eine steu­er­liche Abschrei­bung, die über der tatsäch­li­chen Abnut­zung liegt. Da sich diese stillen Reserven aber meist über mehrere Jahre bilden, bei einer Betriebs­ver­äu­ße­rung oder Aufgabe jedoch geballt in einem Zeit­punkt aufge­deckt werden, hat der Gesetz­geber eine begüns­tigte Besteue­rung einge­richtet, um Nach­teile durch den progressiv gestal­teten Einkom­men­steu­er­tarif abzu­mil­dern.

Begüns­tigte Besteue­rung. Liegt eine Betriebs­ver­äu­ße­rung oder eine Betriebs­auf­gabe vor, können sich grund­sätz­lich zwei Vergüns­ti­gungen ergeben. Zum eine exis­tiert ein Frei­be­trag in Höhe von 45.000 Euro, der jedoch ab einem Veräu­ße­rungs- bzw. Aufga­be­ge­winn von 136.000 Euro sukzes­sive abschmilzt und bei 181.000 Euro null erreicht. Des Weiteren exis­tieren zwei alter­na­tive begüns­tigte Tarife, die je nach Erfül­lung der jewei­ligen Voraus­set­zungen, auf den Gewinn nach Frei­be­trag ange­wendet werden können.

Fazit. Dieser Artikel kann ledig­lich eine kleine Über­sicht über die Besteue­rung einer Veräu­ße­rung oder einer Aufgabe des Einzel­un­ter­neh­mens geben, deutet jedoch bereits die Komple­xität dieses steu­er­recht­li­chen Gebiets an. Um eine opti­male Ausnut­zung steu­er­li­cher Vergüns­ti­gungen und eine Mini­mie­rung der Steu­er­last zu ermög­li­chen, sollten Sie stets den Rat und eine genaue Analyse Ihres Steu­er­be­ra­ters einholen.