27. Februar 2013

Die neuen Pflichten

E-Lohn­steu­er­karte, härtere Betriebs­prü­fungen und Unsi­cher­heit
über die Höhe der Erbschaft­steuer dürften das Steu­er­jahr 2013 prägen.
Dies sind die wesent­li­chen Neue­rungen.

Autor: Marco Düte

E-Lohn­steu­er­karte: Seit Januar 2013 können, ab Dezember 2013 müssen die ELStAM erst­mals abge­rufen werden. Spätes­tens im Juni 2014 müssen sie zur Anwen­dung kommen. Das Kürzel steht für Elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­male. Der Betrieb meldet sich unter www.elster.de zum Verfahren an und erhält ein „Orga­ni­sa­ti­ons­zer­ti­fikat“. Für die Anmel­dung von Mitar­bei­tern gibt er deren Namen, Geburts­datum und steu­er­liche Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer an. Die bisher gewährten Frei­be­träge müssen die Beschäf­tigten neu bean­tragen. Der Arbeit­geber muss zu jeder Abrech­nung prüfen, ob aktua­li­sierte ELStAM vorliegen. Nach der Anmel­dung werden nur noch die Ände­rungen bereit­ge­stellt. Wer die Lohn­ab­rech­nung von DATEV und Steuer­berater erle­digen lässt, braucht sich um Anmel­dung und Abruf nicht selbst zu kümmern.

Lohn­steu­er­nach­schau: Wie bei der Umsatz­steuer soll es bei der Lohn­steuer unan‑
gemel­dete Betriebs­prü­fungen geben, die „Nach­schau“. Ist sie beschlossen, könnten die Beamten Betriebs­stätten zu den Geschäfts­zeiten betreten, Unter­lagen sichten sowie Auskünfte verlangen. Entde­cken sie Fehler, könnte das Verfahren nahtlos in eine regu­läre Lohn­steu­er­be­triebs­prü­fung über­gehen. Durch dieses Verfahren könnten Prüfer die Razzien der Finanz­kon­trolle Schwarz­ar­beit begleiten und für die Lohn­steuer auswerten. Unab­hängig davon könnte es jedoch jeden Betrieb treffen.

Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tung: Die neue Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) regelt neben der Erhe­bung der Gebühren nun auch die Erstat­tung von Auslagen. 14 Jahre nach der letzten Gebüh­ren­re­form gibt es nun eine lineare Erhö­hung der Tabellen A bis E sowie eine Anhe­bung der Zeit­ge­bühr und die Erhö­hung einiger Gegen­stands­werte.

Pauschal­steuer PCs: Schon bisher können Firmen­chefs ihren Mitar­bei­tern auch für den privaten Gebrauch einen PC über­lassen und die Internet-Kosten tragen. Für den geld­werten Vorteil zahlt der Betrieb 25 Prozent pauschale Lohn­steuer ans Finanzamt. Künftig soll statt „Personal Computer“ der umfas­sen­dere Begriff „Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­räte“ gelten, womit beispiels­weise auch Tablets eindeutig unter diese Rege­lung fallen würden.

Betriebs­nach­folger: Kindern oder anderen Nach­fol­gern, die den Betrieb unent­gelt­lich über­nehmen, droht eine deut­lich höhere Schen­kung­steuer. Der Bundes­fi­nanzhof hat verfas­sungs­recht­liche Bedenken gegen die weit­rei­chenden Steu­er­vor­teile für Betriebs­nach­folgen mit bis zu 2,8 Millionen Euro steu­er­freiem Vermö­gens­über­gang (Az.: II R 9/11). Jetzt prüft das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt. Die Finanz­ämter erlassen Steu­er­be­scheide nur noch vorläufig und ändern sie nach dem Urteil aus Karls­ruhe (Länder­er­lass vom 14.11.2012).

Quelle: BMF 2011/BMF 2011/Statistisches Bundesamt 2011

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 02/2013