20. Oktober 2015

Drohung mit SCHUFA-Eintrag

Der unter anderem für das Wett­be­werbs­recht zustän­dige I. Zivil­senat des Bundes­ge­richts­hofs hat mit Urteil vom 19. März 2015 (AZ. I ZR 157/13) darüber entschieden, unter welchen Voraus­set­zungen ein Hinweis von Unter­nehmen in Mahn­schreiben an ihre Kunden auf eine bevor­ste­hende Mittei­lung von Schuld­ner­daten an die SCHUFA unzu­lässig ist.

Die Verbrau­cher­zen­trale Hamburg e.V. hatte die Voda­fone GmbH vor dem Land­ge­richt Düssel­dorf verklagt, es zu unter­lassen, säumigen Schuld­nern zu drohen, die SCHUFA infor­mieren zu müssen. Zum Einzug von nicht frist­ge­recht bezahlten Entgelt­for­de­rungen hatte sie sich eines Inkas­so­in­sti­tuts bedient. Das Inkas­so­in­stitut über­sandte an Kunden der Beklagten Mahn­schreiben, in denen es unter anderem hieß:

„Als Partner der Schutz­ge­mein­schaft für allge­meine Kredit­si­che­rung (SCHUFA) ist die Voda­fone GmbH verpflichtet, die unbe­strit­tene Forde­rung der SCHUFA mitzu­teilen, sofern nicht eine noch durch­zu­füh­rende Inter­es­sen­ab­wä­gung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finan­zi­ellen Ange­le­gen­heiten, z. B. der Aufnahme eines Kredits, erheb­lich behin­dern. Auch Dienst­leis­tungen anderer Unter­nehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch einge­schränkt in Anspruch nehmen.“ Die Verbrau­cher­zen­trale Hamburg e.V. hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forde­rung an die SCHUFA als unan­ge­mes­sene Beein­träch­ti­gung der Entschei­dungs­frei­heit der Verbrau­cher bean­standet.

Entschei­dung des Bundes­ge­richts­hofs

Während das Land­ge­richt Düssel­dorf die Klage abge­wiesen hatte, hatte das Ober­lan­des­ge­richt Düssel­dorf die Voda­fone GmbH im Beru­fungs­ver­fahren antrags­gemäß verur­teilt. Der Bundes­ge­richtshof hat hierauf die Revi­sion der Voda­fone GmbH zurück­ge­wiesen. In der Urteils­be­grün­dung führt der Bundes­ge­richtshof aus, habe das Ober­lan­des­ge­richt zutref­fend ange­nommen, dass das bean­stan­dete Mahn­schreiben beim Adres­saten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Über­mitt­lung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forde­rung nicht inner­halb der gesetzten Frist befrie­dige.

Wegen der einschnei­denden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestände die Gefahr, dass Verbrau­cher dem Zahlungs­ver­langen der Beklagten auch dann nach­kommen werden, wenn sie die Rech­nung wegen tatsäch­li­cher oder vermeint­li­cher Einwen­dungen eigent­lich nicht bezahlen wollten. Damit bestände die konkrete Gefahr einer nicht infor­ma­ti­ons­ge­lei­teten Entschei­dung der Verbrau­cher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintra­gung vornehmen.

Fazit

Der Bundes­ge­richtshof hat eine verbrau­cher­freund­liche Entschei­dung getroffen, dass die Bedro­hung vermeint­lich säumiger Schuldner mit einer angeb­li­chen Pflicht, die SCHUFA über Zahlungs­rück­stände zu infor­mieren, unlauter sei. Die Voda­fone GmbH beein­flusste damit die Entschei­dungs­frei­heit der Verbrau­cher unan­ge­messen, da eine Verpflich­tung wie von ihr behauptet nicht exis­tiert.

Diese Argu­men­ta­tion ist stimmig. Zu einem nega­tiven Schufa-Eintrag kommt es erst dann, wenn vertrag­lich fest­ge­legten Zahlungs­ver­pflich­tungen nicht nach­ge­kommen wird. Vor einem solchen Eintrag müssen zwei Mahnungen versendet worden sein, denen nicht wider­spro­chen wurde. Sonst darf die Eintra­gung eines nega­tiven Schufa-Eintrags dann erfolgen, wenn die offene Rech­nung rechts­kräftig fest­ge­stellt wurde.

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