20. Dezember 2017

Steu­er­liche Ände­rungen 2017

Der Gesetz­geber hat uns – wie jedes Jahr – viele Ände­rungen im Steu­er­recht beschert. Einige Rechts­än­de­rungen sind zum Jahres­be­ginn oder im Jahr 2017 in Kraft getreten, einige Rechts­än­de­rungen werden zum 1.1.2018 wirksam.

Anhe­bung des Grund­frei­be­trags

Durch das „Gesetz zur Umset­zung der Ände­rungen der EU-Amts­hil­fe­richt­linie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinn­kür­zungen und -verla­ge­rungen (CbCR-Umset­zungs­ge­setz)“, das am 01.12.2016 vom Bundestag beschlossen wurde, wurde der Grund­frei­be­trag in der Einkom­men­steuer von 8.652 Euro (2016) im Jahr 2017 auf 8.820 Euro erhöht. In 2018 wird der Grund­frei­be­trag um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro steigen.

Gleich­zeitig erfolgt zum Abbau der soge­nannten kalten Progres­sion eine Rechts­ver­schie­bung der Eckwerte des Einkom­men­steuer-Tarifs ab 2017 um 0,73 %.

Unter­halts­frei­be­trag

Unter­halts­pflich­tige Steu­er­zahler können für 2017 einen Betrag von bis zu 8.820 Euro jähr­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung absetzen. In glei­chem Maß wie der Grund­frei­be­trag steigt der Unter­halts­frei­be­trag im Jahr 2018 auf 9.000 Euro.

Erhö­hung des Kinder­frei­be­trags und des Kinder­geldes

Eben­falls durch das CbCR-Umset­zungs­ge­setz wurde der Kinder­frei­be­trag von 2.304 Euro (2016) auf 2.358 Euro (2017) erhöht. Gleich­zeitig erhöhte sich ab dem 01.01.2017 das monat­lich ausge­zahlte Kinder­geld um je zwei Euro: Es beträgt nun für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem 4. Kind werden monat­lich 223 Euro über­wiesen. Ab Januar 2018 wird das Kinder­geld um weitere 2 Euro erhöht.

Anhe­bung der Grenze für Kleinst­be­trags­rech­nung

Der Vorsteu­er­abzug setzt voraus, dass in Rech­nungen diverse Pflicht­an­gaben erfüllt sind. Eine Ausnahme bilden soge­nannte „Klein­be­trags­rech­nungen“: Über­steigt der Rech­nungs­be­trag die Grenze von 150 Euro nicht, so müssen die Pflicht­an­gaben nicht voll­ständig erfüllt sein.

Ab 01.01.2017 wurde die Grenze auf 250 Euro ausge­dehnt.

Anhe­bung Schwel­len­wert Sofort­ab­schrei­bung

Der bishe­rige steu­er­liche Schwel­len­wert für die Sofort­ab­schrei­bung liegt bei 410 Euro. Zukünftig können Anschaf­fungen gering­wer­tiger Wirt­schafts­güter bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abge­schrieben werden. Die Anhe­bung des Schwel­len­wertes soll zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die Grenze zur Bildung eines Sammel­pos­tens wird auf 250 Euro ange­hoben.

Neue Zahlungs­ver­jäh­rungs­frist in Fällen der Steu­er­hin­ter­zie­hung

Die Zahlungs­ver­jäh­rungs­frist in Fällen der Steu­er­hin­ter­zie­hung verlän­gert sich von derzeit fünf auf künftig zehn Jahre.

Perma­nenter Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich

Ab 2018 dürfen Arbeit­geber bei kurz­fristig beschäf­tigten Arbeit­neh­mern mit der Steu­er­klasse VI einen perma­nenten Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich durch­führen. Voraus­set­zung dafür ist, dass der Arbeit­nehmer unbe­schränkt steu­er­pflichtig ist, bei der Steu­er­klasse VI kein Frei­be­trag zu berück­sich­tigen ist und die Dauer seiner Anstel­lung einen maxi­malen Zeit­raum von 24 zusam­men­hän­genden Tagen nicht über­steigt.

Aufbe­wah­rungs­pflicht für empfan­gene Liefer­scheine

Die Aufbe­wah­rungs­pflicht für empfan­gene Liefer­scheine, die keine Buchungs­be­lege sind, endet mit Erhalt der Rech­nung. Glei­ches gilt für abge­sandte Rech­nungen.

Schutz vor Mani­pu­la­tion an digi­talen Grund­auf­zeich­nungen

Seit 01.01.2017 müssen aufbe­wah­rungs­pflich­tige Unter­lagen, die mittels elek­tro­ni­scher Regis­trier­kassen, Waagen mit Regis­trier­kas­sen­funk­tion, Taxa­me­tern und Wegstre­cken­zähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbe­wah­rungs­frist jeder­zeit verfügbar, unver­züg­lich lesbar und maschi­nell auswertbar aufbe­wahrt werden.

Aufzeich­nungs­pflich­tige Geschäfts­vor­fälle sind laufend zu erfassen, einzeln fest­zu­halten sowie aufzu­zeichnen und aufzu­be­wahren, sodass sich die einzelnen Geschäfts­vor­fälle in ihrer Entste­hung und Abwick­lung verfolgen lassen können. Eine Ausnahme von der Einzel­auf­zeich­nungs­pflicht besteht aus Zumut­bar­keits­gründen bei Verkauf von Waren an eine Viel­zahl von nicht bekannten Personen gegen Barzah­lung.

Ab dem 01.01.2018 wird die Möglich­keit der Kassen-Nach­schau einge­führt. Dies ist ein eigen­stän­diges Verfahren zur zeit­nahen Aufklä­rung steu­er­erheb­li­cher Sach­ver­halte unter anderem im Zusam­men­hang mit der ordnungs­ge­mäßen Erfas­sung von Geschäfts­vor­fällen.

Elek­tro­ni­sche Aufzeich­nungs­sys­teme müssen ab dem 01.01.2020 über eine zerti­fi­zierte tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung verfügen, die aus drei Bestand­teilen besteht: einem Sicher­heits­modul, einem Spei­cher­me­dium und einer digi­talen Schnitt­stelle.

Berech­nung des Verspä­tungs­zu­schlags

Der Verspä­tungs­zu­schlag soll sicher­stellen, dass Steu­er­pflich­tige ihre Steu­er­erklä­rungen recht­zeitig abgeben. In bestimmten Fällen muss das Finanzamt einen Verspä­tungs­zu­schlag zwin­gend erheben, z. B. wenn ein Steu­er­pflich­tiger seine Steu­er­erklä­rung für ein Kalen­der­jahr 14 Monate später immer noch nicht abge­geben hat. Der neue Mindest­ver­spä­tungs­zu­schlag wird 25,00 Euro für jeden ange­fan­genen Monat der Verspä­tung betragen.

Steu­er­erklä­rungs­fristen werden verlän­gert

Ab dem Steu­er­jahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steu­er­erklä­rungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folge­jahres (für die Steu­er­erklä­rung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen. Bei Beauf­tra­gung eines Steu­er­be­ra­ters mit der Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung hat dieser künftig bis zum 28./29. Februar des über­nächsten Jahres Zeit, die Steu­er­erklä­rungen abzu­geben. Für die Steu­er­erklä­rung 2018 wäre also der 28./29. Februar 2020 Fris­tende.

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