18. April 2019

So hel­fen steuer­freie Ex­tras bei der Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­tion

Mehr Lohn oder Ge­halt trägt viel zur Mit­ar­bei­ter­mo­tivation bei. Ärger­lich nur, dass net­to vom fi­nan­ziel­len Zu­wachs so wenig hängen bleibt. Eine Lö­sung da­für sind steu­er­freie Sach­be­züge.

Text: Midia Nuri

Über­sicht: Auswahl lohn­steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­freier Sach­zu­wen­dungen

Zuwen­dung Voraus­set­zung
Arbeits­klei­dung Es muss sich um typi­sche Berufs­be­klei­dung
handeln, wie z. B. Uniform, Kittel etc.
Aufmerk­sam­keiten aus persön­li­chem
Anlass
Der Wert darf pro Mitar­beiter 60 € nicht
über­steigen und es dürfen keine Geld­leis­tungen
sein.
Ausla­gen­er­satz
Darlehen des Arbeits­ge­bers an Mitar­beiter markt­üb­liche Verzin­sung
Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tungen betrieb­liche Fort­bil­dung
Getränke, die Mitar­beiter bei der Arbeit
kosten­frei erhalten
Kinder­gar­ten­platz im Betriebs­kin­der­garten
oder Zuschuss zu den Kosten
Eine finan­zi­elle Zuwen­dung wird zusätz­lich
zum Arbeits­ent­gelt gezahlt, das Kind darf
noch nicht schul­pflichtig sein.
betrieb­li­cher PC in der Wohnung des Mitar­bei­ters
auch zur Privat­nut­zung
Perso­nal­ra­batt Der Wert des Vorteils beträgt pro Mitar­beiter
und Jahr nicht mehr als 1.080 €.

Der Jahres­wechsel ist für viele die rich­tige Zeit für eine Bilanz. Das gilt nicht nur für Unter­nehmer und nicht bloß steu­er­lich. Auch die Mitar­beiter denken darüber nach, wie zufrieden sie mit ihrer Arbeit sind – und dem gezahlten Entgelt. Unter­nehmer, die zum Jahres­ende keine Gele­gen­heit mehr für ein Mitar­bei­ter­ge­spräch hatten, sitzen in diesen Wochen viel­leicht vermehrt Mitar­bei­tern gegen­über, um eine aus deren Sicht längst fällige Gehalts­er­hö­hung zu bespre­chen. Das Problem: Die Belas­tung mit Steuern und Sozi­al­ab­gaben frisst einiges von der Erhö­hung auf. Inter­es­sant sind deshalb für beide Seiten steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­freie Gehalts­be­stand­teile – Natu­ra­lien also, soge­nannte Sach­be­züge. Was Unter­nehmer ihren Mitar­bei­tern steuer- und abga­ben­frei dazutun, müssen sie aber zusätz­lich zum Gehalt und zu anderen verein­barten Leistun­gen zahlen. So dürfen Arbeit­geber beispiels­weise nicht statt des verein­barten Urlaubs­gelds Einkaufs­gut­scheine ausgeben. Trotzdem lohnen sich Gehalts­extras für beide: Die Chance auf mehr Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion ist hoch – und mit einem Sach­bezug güns­tiger erkauft als mit einer Gehalts­er­hö­hung.

Geld ist bei der Mit­ar­bei­ter­mo­tivation die halbe Miete

Die gute Nach­richt vor allem für die Inhaber klei­nerer Unter­nehmen gleich zuerst: Es kommt offenbar gar nicht so entschei­dend darauf an, den Mitar­bei­tern mehr zahlen zu können als die Konkur­renz. Für die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion kann es sogar kontra­pro­duktiv sein, wenn Ange­stellte quasi mit goldenen Hand­schellen ans Unter­nehmen gebunden sind. Wer mehr zahlt als in der Branche üblich, bei dem bleiben unzu­frie­dene Mitar­beiter womög­lich nur, weil sie sich bei den Alter­na­tiven auf dem Arbeits­markt finan­ziell einschränken müssten. Das ergab eine Studie der US-Perso­nal­be­ra­tung Aon Hewitt. Für die Mitar­bei­ter­zu­frie­den­heit zählt vor allem, dass es bei der Arbeit noch etwas zu lernen und zu entwi­ckeln gibt, dass im Unter­nehmen Klar­heit herrscht, wohin es konkret gehen soll und was dafür vom Mitar­beiter verlangt wird. Die Tätig­keit sollte Mitar­bei­tern einen Sinn vermit­teln, und auch eine gewisse Work-Life-Balance gehört für ein gesundes Paket Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion dazu, stellt die Zeit­schrift impulse fest.

Bene­fits für mehr Mit­ar­bei­ter­mo­tivation

Geld ist also nicht alles, hat aber auch für die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion seinen Wert. Lohn und Gehalt müssen auskömm­lich sein. Gewisse Extras sind da durchaus gern gesehen bei Jobsu­chenden, das ergab eine Umfrage des Arbeit­ge­ber­such­por­tals kununu. Aus Sicht der anonym befragten Jobsu­chenden hatten Bene­fits wie flexible Arbeits­zeiten mit 51 Prozent den größten Reiz, gefolgt von der Möglich­keit, auch im Home-Office tätig zu sein (33 Prozent) sowie der Möglich­keit, den Hund mit ins Büro nehmen zu dürfen (26 Prozent). Auch Sach­be­züge stehen der Umfrage zufolge hoch im Kurs. Im Gespräch mit ihren Mitar­bei­tern sollten sich Unter­nehmer die diversen Möglich­keiten also ruhig mal genau anschauen. Die sind höchst viel­fältig und bieten für so ziem­lich jeden Bedarf und jede Vorliebe etwas.

Mehr net­to, mehr Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit: eine leichte Übung

Zunächst muss Unter­neh­mern klar sein, was kein Extra ist, sondern als regu­läres Arbeits­ent­gelt gilt – und damit zusätz­lich gewährt steuer- und abga­ben­pflichtig wäre: nämlich alle Einnahmen des Mitar­bei­ters aus der Beschäf­ti­gung. Wie Arbeit­geber die Vergü­tung bezeichnen – ob als Entgelt, Lohn, Prämie, Bonus oder auch Grati­fi­ka­tion – ist dabei völlig uner­heb­lich. Auf all diese letzt­lich finan­zi­ellen Leis­tungen muss der Arbeit­geber für den Mitar­beiter Steuern sowie Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeits­losen- und Unfall­ver­si­che­rungs­bei­träge abführen. Ebenso wenig ist für den Fiskus die Frage inter­es­sant, ob der Unter­nehmer den Lohn bar auszahlt oder über­weist. Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) regelt die Details. Kompli­ziert bleibt es trotz zuneh­mender Verein­heit­li­chung und diverser Verein­fa­chungen. So müssen Unter­nehmer zum Beispiel eigent­lich steu­er­freie Zuschläge für Sonn­tags-, Feier­tags- oder Nacht­ar­beit in der Unfall­ver­si­che­rung in jedem Fall als beitrags­pflich­tiges Arbeits­ent­gelt berück­sich­tigen. Es gibt einiges zu bespre­chen mit dem Steuer­berater.

Extras bedeuten für Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion mehr als Geld allein

Das Problem beim Wunsch nach mehr Gehalt auf dem Mitar­bei­ter­konto: Ein simples Plus beim Brut­to­ge­halt oder Lohn bringt Mitar­bei­tern oft deut­lich weniger ein als erhofft. Nicht selten ist die Enttäu­schung nach der ersten neuen Lohn­ab­rech­nung groß – und die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion am Boden. Lohn­steuer und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge fressen gerade für etwas besser verdie­nende Mitar­beiter rasch mehr als die Hälfte vom Brut­to­lohn­zu­wachs auf.

Sach­zu­wen­dungen zäh­len voll für die Mit­ar­bei­ter­mo­ti­vation

Der Kniff bei den steuer- und abga­ben­freien Sach­zu­wen­dungen zum Gehalt ist der: Bis zur jewei­ligen Frei­grenze wertet der Gesetz­geber sie quasi als Geschenk an den Mitar­beiter – und legt noch Steuer- und Abga­ben­frei­heit oben­drauf. Der Fiskus macht dabei einen Unter­schied zwischen soge­nannten Sach­be­zügen und Aufmerk­sam­keiten aus beson­derem Anlass.

  • Sach­be­züge sind Zuwen­dungen ohne beson­deren Anlass. Steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei bleiben sie, wenn sie monat­lich die jewei­lige Frei­grenze – und verein­zelt auch den Frei­be­trag – nicht über­schreiten. Auch Gutscheine sind möglich. Was Unter­nehmer ihren Mitar­bei­tern gewähren können, hängt allein von deren Bedarf und auch Vorliebe ab.
  • Aufmerk­sam­keiten kann der Arbeit­geber seinen Mitar­bei­tern aus beson­derem Anlass gewähren, wie etwa zum Geburtstag, zur Hoch­zeit oder auch zur Geburt eines Kindes. Solche Aufmerk­sam­keiten bleiben bis zu 60 Euro steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Fällt das Geschenk üppiger aus, kann der Arbeit­geber auch eine pauschale Lohn­steuer für den Mitar­beiter über­nehmen. Damit ist die Abga­be­pflicht des Arbeit­neh­mers abge­golten. Hierzu weiß der Steuer­berater Genaueres.

Vorsicht Frei­grenze – nur bis hier­hin reicht die Steuer­freiheit

Mit Blick auf die bei den Sach­zu­wen­dungen geltenden Frei­grenzen müssen Unter­nehmer aufpassen. Über­steigt der Sach­bezug den jeweils geltenden Wert, wird gleich der gesamte Betrag steuer- und abga­ben­pflichtig. Der gesamte Vorteil wäre damit futsch. Für die meisten Sach­be­züge liegt die Frei­grenze bei 44 Euro monat­lich. Beim Frei­be­trag ist es dagegen nicht ganz so schlimm, wenn die Summe etwas höher ausfällt – dann würde nur der Mehr­be­trag steu­er­pflichtig. Das gilt seit Kurzem beispiels­weise für Mobi­li­täts­kosten wie etwa ein Jobti­cket und bei Betriebs­feiern für die Ausgaben pro Mitar­beiter – bis 110 Euro sind hier seit einiger Zeit über einen Frei­be­trag statt der vorhe­rigen Frei­grenze steu­er­frei. Der Steuer­berater verhilft hier zum Durch­blick.­

Die Qual der Wahl für mehr Mit­ar­bei­ter­motivation

Zahl­reiche gesetz­lich mögliche Extras zum Gehalt sind für den Mitar­beiter lohn­steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei. Auch das Unter­nehmen zahlt für das Extra keine Arbeit­ge­ber­an­teile an die Sozi­al­ver­si­che­rungs­träger. Das gleiche Netto­er­gebnis für den Mitar­beiter kostet Unter­nehmer also weniger Geld. Als Klas­siker unter den Sach­be­zügen gilt das Firmen­fahr­zeug. Es ist hier­zu­lande sehr beliebt. Eben­falls gut geeignet und beliebt sind als Gehalts­extra auch Smart­phone, Tablet oder iPod.

Hilfe bei der Mobi­lität treibt die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion an

Nicht zu vergessen Tank­gut­scheine. Die stehen bei den immer wieder lang­zeit­hohen Benzin­preisen eben­falls hoch im Kurs. Auch für sie gilt – wie für zahl­reiche andere Sach­be­züge – als steuer- und abga­ben­freie Ober­grenze die Frei­grenze von 44 Euro monat­lich. Unter­nehmer schließen ein Nach­zah­lungs­ri­siko aus, wenn auf dem Gutschein steht „Treib­stoff im Wert von bis zu 44 Euro“. So brau­chen sie auch keine Treib­stoff­preise zu beob­achten und zu doku­men­tieren.

Auch den Pend­lern hilft Mit­arbei­ter­mo­ti­va­tion auf ihrem Weg

Auch den Pend­lern können Unter­nehmer Zuschüsse zur An- und Abfahrt sowie auch zur Verpfle­gung gewähren – und das seit Beginn 2019 an steu­er­frei. Das gilt für den Zuschuss oder die Über­nahme von Kosten für

  • die Nutzung öffent­li­cher Verkehrs­mittel im Lini­en­ver­kehr zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte, zu einem weit­räu­migen Tätig­keits­ge­biet (etwa Forst­ge­biet) oder zu einem vom Arbeit­geber dauer­haft fest­ge­legten Sammel­punkt (etwa Busdepot oder Fähr­hafen),
  • ein Jobti­cket
  • sowie auch für private Fahrten im öffent­li­chen Perso­nen­nah­ver­kehr.

Seit Jahres­be­ginn 2019 fallen diese geld­werten Vorteile nicht mehr unter die monat­liche Frei­grenze von 44 Euro – werden dafür aber auf die Entfer­nungs­pau­schale ange­rechnet.

Für Monteure oder Außen­dienstler noch inter­es­sant: Der Sach­be­zugs­wert für Unterkunft/Miete beträgt seit dem 1. Januar 2019 neu 231 Euro pro Monat. Das entspricht 7,70 Euro pro Tag, den der Arbeit­geber steu­er­lich als geld­werten Vorteil für einen Zuschuss ansetzen muss.

Kinder gut versorgt – Spaß mit der Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion

Tragen Unter­nehmer für ihre Mitar­beiter die Beiträge für eine Kinder­ta­ges­stätte sowie auch für Krip­pen­be­treuung oder eine Tages­mutter, fallen auf diesen Betrag keine Steuern und Sozi­al­ab­gaben an – wie sonst auch natür­lich nur, sofern sie die Summe zusätz­lich zum Lohn oder Gehalt bezahlen. Worauf Unter­nehmer dabei achten müssen und welche Betreu­ungs­kosten das Finanzamt hierbei akzep­tiert, weiß der Steuer­berater. Auch für schul­pflich­tige Kinder bis 14 Jahre lohnt es sich, ihn mal anzu­spre­chen. Auch für deren Betreuung kann der Arbeit­geber Kosten bis 600 Euro jähr­lich steu­er­frei über­nehmen, etwa für einen Baby­sitter bei feri­en­be­dingten Engpässen.

Hilfe gegen Zip­per­lein stei­gert die Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­tion

Unter­nehmer können ihren Mitar­bei­tern bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitar­beiter lohn­steuer- und abga­ben­frei für Gesund­heits­aus­gaben auf Lohn oder Gehalt oben­drauf geben – etwa als Zuschuss zu einer neuen Brille, den Kurs für Rücken- oder Sehschule, einen Nicht­rau­cher­kurs oder sons­tige nach §§ 20 und 20a des Fünften Buchs Sozi­al­ge­setz­buch (SGB V) als Präven­ti­ons­kurse aner­kannte Ange­bote, wie etwa auch Qigong oder Yoga. Achtung: Für Kurkosten gilt die Steu­er­be­güns­ti­gung nicht – dieser Zuschuss wäre steuer- und abga­ben­pflichtig. Unter­nehmer sollten wegen der diversen Ausnahme- und Sonder­re­ge­lungen ihre mit den Mitar­bei­tern getrof­fenen Verein­ba­rungen noch mal mit dem Steuer­berater durch­spre­chen.

Un­terstüt­zung im Not­fall hilft auch der Mit­ar­bei­ter­mo­tivation

Gut zu wissen: Unter­nehmer dürfen Ihren Mitar­bei­tern bis zu 600 Euro im Kalen­der­jahr steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei als Unter­stüt­zung im Notfall zahlen. Voraus­set­zung für diese steuer- und abga­ben­freie Unter­stüt­zung ist, dass es dafür eine konkrete Recht­fer­ti­gung gibt, wie etwa ein Krank­heits-, Unglücks- oder Todes­fall in der Familie, wenn der Mitar­beiter Opfer eines Vermö­gens­ver­lustes etwa aufgrund von Dieb­stahl, Feuer oder Unwetter geworden ist, aufgrund einer Bürg­schaft in Anspruch genommen wurde oder durch Probleme naher Ange­hö­riger wirt­schaft­lich belastet ist. Hier­nach sollten Unter­nehmer im Fall der Fälle ihren Steuer­berater fragen.

Er­ho­lungs­bei­hil­fen geben Raum für Mit­ar­bei­ter­motivation

Eben­falls wissens­wert in diesem Zusam­men­hang: Erho­lungs­bei­hilfen sind lohn­steu­er­pflichtig, aber sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Das spart unter dem Strich also auch einiges. Schön für Gutver­diener: Die Erho­lungs­bei­hilfen werden pauschal mit 25 Prozent besteuert. Sie dürfen aller­dings 156 Euro pro Mitar­beiter, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro pro Kind nicht über­steigen.

Zuschüsse heben die Mit­ar­bei­ter­mo­ti­va­tion nach Umzug

Unter­nehmer, die zu Jahres­be­ginn neue Mitar­beiter einge­stellt haben, die für den neuen Job umziehen, können hierfür eben­falls einige Kosten steuer- und abga­ben­frei erstatten. Unter­nehmer sollten mit ihrem Steuer­berater darüber spre­chen, worauf sie achten müssen, um das Risiko für eine Nach­zah­lung zu senken, falls das Finanzamt einen beruf­lich bedingten Umzug des Mitar­bei­ters nicht aner­kennt. Der Steuer­berater hilft, das Risiko wirksam, trans­pa­rent und rechts­si­cher auf den Mitar­beiter zu verla­gern. Das dürfte die zusätz­liche Moti­va­tion kaum mindern.

Diese Kosten kön­nen Un­ter­neh­mer für einen Umzug erstat­ten:

  • Beför­de­rungs­aus­lagen: Unter­nehmer können für Mitar­beiter notwen­dige Auslagen für den Trans­port der Möbel von der bishe­rigen zur neuen Wohnung über­nehmen, wie zum Beispiel Spedi­ti­ons­kosten und auch nach­ge­wie­sene Kosten für private Helfer.
  • Reise­kosten: Auch die beim Umzug selbst entstan­denen Reise­kosten für den Mitar­beiter und seine Familie können Sie erstatten. Dazu gehören:Fahrtkosten, Mehr­auf­wen­dungen für Verpfle­gung in Höhe der gesetz­li­chen Pausch­be­träge, Über­nach­tungs­kosten.
  • Zusätz­lich sind 2 Reisen einer Person oder eine Reise von 2 Personen zum Suchen/Besichtigen einer Wohnung erstat­tungs­fähig (maximal 2 Reisen und 2 Aufent­halts­tage).
  • Miet­ent­schä­di­gung: Hat der neue Mitar­beiter eine Wohnung oder ein Haus mit langen Kündi­gungs­fristen ange­mietet, können Unter­nehmer ihm bis zu 6 Monate Miete für die alte Wohnung erstatten. Die Miete für die neue Wohnung können Sie ihm für maximal 3 Monate erstatten.
  • Sons­tige Auslagen: Auch bei den zahl­losen weiteren Kosten, die rund um einen Umzug anfallen, können Unter­nehmer ihren Mitar­bei­tern unter die Arme greifen, beispiels­weise für Schön­heits­re­pa­ra­turen, den umzugs­be­dingten Abbau von Herd, Öfen, Lampen, Küche, Antennen etc.

Bei den Makler­ge­bühren ist Vorsicht ange­bracht: Fallen sie für die Vermitt­lung der neuen (Miet-)Wohnung an, können Unter­nehmer sie erstatten – nicht jedoch, wenn sie für die Vermitt­lung eines Eigen­heims in Rech­nung gestellt werden. Vorsteuer können Unter­nehmer aus den Rech­nungen für von ihnen über­nom­mene Beträge dabei geltend machen. Auch weitere Kosten wie etwa für das Umschreiben der Papiere oder neue Elek­tro­ge­räte können Unter­nehmer ihren Mitar­bei­tern pauschal und lohn­steu­er­frei abgelten. Dafür gelten diese Pauschal­sätze:

  • 1.460 € für Verhei­ra­tete und
  • 730 € für Singles.
  • Für ledige Kinder und weitere Haus­halts­an­ge­hö­rige erhöht sich der jewei­lige Satz um 322 € pro Person.

Gut geklei­det steigt auch die Mit­ar­bei­ter­mo­ti­vation

Wer Außen­dienst­lern, Fahrern oder gleich der ganzen Beleg­schaft Firmen­klei­dung spen­diert und ihnen so Kosten spart, kann dies eben­falls steu­er­be­güns­tigt tun. Die Vorgaben sind je nach Branche gesetz­lich und auch tarif­lich höchst unter­schied­lich gere­gelt. Steu­er­lich einwand­frei als Betriebs­aus­gaben werten die Finanz­ämter nur, was Uniform ist, Uniform­cha­rakter hat oder als Sicher­heits- oder Hygie­ne­schutz­klei­dung dient. Die Finanz­ämter akzep­tieren meis­tens auch Blau­mann oder den weißen Kittel für das medi­zi­ni­sche Personal. Doch bei auch privat nutz­barer Klei­dung wird es schwierig – selbst mit Aufdruck. Manche Finanz­ämter lassen die Kosten solcher Beklei­dung gelten, sofern Unter­nehmer oder Ange­stellte sie im Spezi­al­wa­ren­handel für Berufs­be­klei­dung erworben haben – aber beileibe nicht immer. Die Rege­lungen hierfür sind komplex und die Praxis der Finanz­ämter höchst unter­schied­lich. Der Steuer­berater weiß Rat.

Ein gefüll­ter Ma­gen hebt die Mit­ar­bei­ter­mo­ti­vation

Auch an Essen und Trinken ist mit Blick auf Zuschüsse zum Gehalt gedacht. Auch die können die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion beträcht­lich anheben – ebenso wie eine gute Kantine. Den Wert der erhal­tenen Sach­be­züge müssen Sie für Ihre Mitar­beiter als geld­werten Vorteil steu­er­lich ansetzen – und zwar von 2019 an in Höhe der dafür neu fest­ge­legten Sach­be­zugs­werte. Diese hat der Gesetz­geber auch dieses Jahr wieder an die Entwick­lung der Verbrau­cher­preise ange­passt. Der Sach­be­zugs­wert für verbil­ligte oder unent­gelt­liche Mahl­zeiten beträgt seit dem 1. Januar 2019 251 Euro pro Monat (2018: 246 Euro monat­lich). Das sind pro Tag

  • 1,77 Euro für Früh­stück und
  • je 3,30 Euro für Mittag­essen und Abend­essen.

Auch hier­über sollten Unter­nehmer mit ihrem Steuer­berater spre­chen – um nicht mit vorei­ligen Kürzungen der Zuschüsse etwa für Snacks die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion noch unnötig zu unter­graben.

Mini­jobber pro­fi­tier­en ex­tra – gut für die Mit­ar­bei­ter­mo­ti­vation

Steu­er­freie Extras in Form von Sach­be­zügen sind zwar für Gutver­diener dank des hohen Grenz­steu­er­satzes beson­ders attraktiv. Sie lohnen sich aber auch und gerade für Gering­ver­diener und Mini­jobber – schlicht, weil das steu­er­freie Extra für sie wegen des nied­rigen Gehalts prozen­tual schwerer wiegt. Für Mini­jobber gelten dieselben Regeln und Grenz­werte wie für Voll­zeit­kräfte – der Arbeit­geber kann ihnen so das Gehalt aufsto­cken, ohne den Mini­job­ber­status zu gefährden. Gerade für Unter­nehmer aus Bran­chen mit hohem Bedarf an Aushilfen wie beispiels­weise der Gastro­nomie ist das inter­es­sant. Die steu­er­freien Extras gefährden auch nicht den Mini­job­ber­status.

Für den Unter­nehmer ist diese vergleichs­weise güns­tige Gehalts­er­hö­hung bei Mini­job­bern wie auch Gutver­die­nern attraktiv: Die Kosten sind gering, sie sind als Betriebs­aus­gabe ansetzbar und der Effekt auf die Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion ist groß.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg