20. Januar 2020

Gewer­be­steuer ist eine ganz beson­dere Heraus­for­de­rung

Die Gewer­be­steuer ver­langt Un­ter­neh­mern mehr ab, als die meisten an­de­ren Steu­ern: Wis­sen, Ver­ständ­nis und na­tür­lich Geld. Be­steu­ert wer­den selbst Aus­ga­ben. Nur mit dem Steu­er­be­ra­ter las­sen sich hier trag­fä­hige Stra­te­gien zum Steu­er­spa­ren erar­beiten.

Text: Midia Nuri

efassen sich Unter­nehmer erst­mals mit der Gewer­be­steuer, kommen sie aus dem Staunen oft gar nicht mehr heraus. Denn es geht um für den Bereich Steu­er­recht zunächst über­ra­schend schei­nende Themen. Hierzu gehört etwa eine soge­nannte Infek­ti­ons­ge­fahr oder auch die Besteue­rung von Betriebs­aus­gaben – also nicht bloß vom Ertrag. Selbst Frei­be­ruf­lern droht bei der Gewer­be­steuer die eine oder andere Falle. Daher gehört das Thema auch für sie schon ab der Grün­dung auf die Beob­ach­tungs­liste der mögli­cher­weise rele­vanten Steu­er­fragen. Jeder Unter­nehmer sollte seinen Steuer­berater hin und wieder auf die Gewer­be­steuer anspre­chen und sich auf den neuesten Stand bringen lassen. Das gilt beson­ders für jene, die sich eigent­lich gar nicht davon betroffen fühlen bezie­hungs­weise bisher keine gezahlt haben. Manchmal drohen auch ihnen Risiken, denen sie aber mithilfe des Steu­er­be­ra­ters meis­tens auswei­chen können. Die Gewer­be­steuer ist für viele Unter­nehmer eine unge­ahnte Heraus­for­de­rung.

Gewer­be­steuer ist ei­ne wachsen­de Belas­tung

Wich­tige unter­neh­me­ri­sche Entschei­dungen allein wegen steu­er­li­cher Details zu treffen, ist selten klug. Das war hier schon zu lesen. Bei der Gewer­be­steuer liegt der Fall anders. Unter Experten grund­sätz­lich unum­stritten ist: Die Gewer­be­steuer recht­fer­tigt Entschei­dungen über Ansied­lung oder Umzug einer Firma. Das gilt mit Blick auf einen vorüber­ge­henden Steu­er­nach­lass für die Stand­ort­wahl. Und für den kommu­nen­spe­zi­fi­schen Hebe­satz der Gemeinde, aus der sich die Gewer­be­steu­er­be­las­tung später errechnet. Die Gewer­be­steuer gehört selbst­ver­ständ­lich zur Stand­ort­ana­lyse. Natür­lich ist Rück­sprache mit dem Steuer­berater vor Entschei­dungen von großer Trag­weite essen­ziell. Aber Stand­ort­ver­än­de­rungen können sinn­voll sein. Die Gewer­be­steuer ist seit der Unter­neh­mens­steu­er­re­form 2008 eine Heraus­for­de­rung, nicht nur für Kapi­tal­ge­sell­schaften. Deren Anteil an der Steu­er­be­las­tung stieg bei einem Hebe­satz von 400 auf 46,9 Prozent – von 43,1 Prozent. Während sie bei einem Hebe­satz von 200 nur 30 Prozent der gesamten Steu­er­be­las­tung ausmacht, fällt sie bei einem gemein­de­spe­zi­fi­schen Hebe­satz von 490 mit 52 Prozent ins Gewicht, so die IHK Gießen-Fried­berg.

Auf Be­triebs­aus­ga­ben fällt Ge­wer­be­steuer an

Und das ist längst nicht alles. Die Gewer­be­steuer birgt weitere Heraus­for­de­rungen. So mancher Firmen­chef ahnt kaum, dass sie nicht nur auf den Gewinn fällig ist, sondern mögli­cher­weise auch auf einige Betriebs­aus­gaben. Klingt komisch, ist aber eine Tatsache. Das Zauber­wort lautet „Hinzu­rech­nungen“. Kurz erklärt: Unter­nehmer ermit­teln ganz normal ihren Gewinn. Und müssen dann für die Gewer­be­steu­er­erklä­rung rech­ne­risch einige zuvor abge­zo­gene Betriebs­aus­gaben wieder aufschlagen. Das gilt unter anderem für

• Entgelte für Schulden (alle Arten von Zins­auf­wen­dungen),
• Entgelte für Renten und dauernde Lasten einschließ­lich Pensi­ons­ver­pflich­tungen aus Direkt­zu­sagen an Arbeit­nehmer,
• Gewinn­an­teile eines stillen Gesell­schaf­ters,
• 20 Prozent der Miet- und Pacht­zinsen (einschließ­lich Leasing­raten) für beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens,
• 50 Prozent der Miet- und Pacht­zinsen (einschließ­lich Leasing­raten) für unbe­weg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens sowie die zeit­lich befris­tete Über­las­sung von Rechten (Konzes­sionen und Lizenzen).

Der Steuer­berater kennt die Frei­be­träge und weiß die Last durch Gestal­tung zu lindern.

Hinzu­rech­nung bei Gewer­be­steuer bleibt rech­tens

Diese Besteue­rung eigent­lich steu­er­min­dernder Ausgaben sorgt schon länger für Ärger. Das Hamburger Finanz­ge­richt legte wegen der grund­le­genden Bedeu­tung für Unter­nehmen diese Frage vor Jahren dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vor. Dies lehnte die Vorlage jedoch ab. Der Bundes­fi­nanzhof hielt dann 2018 im Fall eines Hotel­be­trei­bers mit hohen Kosten für Miet- und Pacht­zah­lungen sowie Lizenz­ge­bühren – alle­samt gewer­be­steu­er­pflichtig – eine Vorlage beim obersten Gericht nicht für nötig, womit es bei der Hinzu­rech­nung bleibt. Immerhin: Klei­nere Unter­nehmen betrifft diese Heraus­for­de­rung bei der Gewer­be­steuer oft nicht. Die Hinzu­rech­nung erfolgt anteilig und nur, wenn ein Frei­be­trag von 100.000 Euro über­schritten wird. Doch gene­rell stieg auch ihre Gewer­be­steu­er­last. Beispiels­weise dadurch, dass die Gewer­be­steuer nicht mehr – wie früher einmal – als Betriebs­aus­gabe bei der Körper­schafts­steu­er­erklä­rung zählt. Was eben­falls bereits höchst­rich­ter­lich für verfas­sungs­gemäß befunden wurde.

Auch für Frei­be­ruf­ler ist Ge­wer­be­steu­er ein Thema

Also bleibt Unter­neh­mern nur, jeden legalen Weg zu beschreiten, auf dem sich die Gewer­be­steuer umgehen lässt. Aller­dings ist es für viele schon eine Heraus­for­de­rung, über­haupt zu erkennen, dass hier Hand­lungs­be­darf besteht – gerade für eigent­lich gewer­be­steue­r­un­ver­däch­tige Frei­be­rufler. Die können beispiels­weise durch zusätz­liche gewerb­liche Umsätze oder zu viele Ange­stellte in die Gewer­be­steu­er­pflicht rutschen. Wegen einer mögli­chen Abfär­bung von Teil­um­sätzen auf die gesamten Einnahmen – Steu­er­rechts­experten spre­chen von „Infek­tion“ – gehört das Thema Gewer­be­steuer regel­mäßig ins Gespräch mit dem Steuer­berater. Mit ihm lässt sich die Infek­ti­ons­ge­fahr recht­zeitig erkennen und so eine Anste­ckung vermeiden, damit nicht alle Einnahmen unter die Gewer­be­steu­er­pflicht fallen.

Mit etwas Nach­denken lässt sich die Be­last­ung senken

Manche Gewer­be­trei­bende können auch mit etwas orga­ni­sa­to­ri­schem Geschick ihre Gewer­be­steu­er­last senken – nämlich durch eine Betriebs­auf­spal­tung. Unter­nehmer mit mehreren Stand­beinen können recht­lich vonein­ander unab­hän­gige Einheiten schaffen und so den Gewer­be­steu­er­frei­be­trag von 24.500 Euro für natür­liche Personen und Perso­nen­ge­sell­schaften mehr­mals nutzen. Das spart Gewer­be­steuer. Gerade bei kleinen Unter­nehmen ist das aber keine ganz einfache Lösung. Der Steuer­berater sollte dabei eng einge­bunden sein. Denn damit diese durchaus legale Stra­tegie auch wirk­lich greift, muss der Firmen­chef seine Betriebe klar sowie effektiv vonein­ander trennen. Und natür­lich prüfungs­si­cher – auch wenn er letzt­lich alles allein oder mit ein bis zwei Mitar­bei­tern stemmt. Die Heraus­forderungen rund um die Gewer­be­steuer sind also wirk­lich zahl­reich und viel­fältig.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg